Die Leistungsbeschreibung berücksichtigt die Heilmittel-Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Die Leistungsbeschreibung orientiert sich an der Gliederung
in den Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Verwendung der Begriffe „Physiotherapie“ und „physikalische Therapie“ folgt
der Begrifflichkeit des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und
Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26.05.1994.

Dabei werden die wesentlichen Schädigungen /Funktionsstörungen und Therapieziele für die einzelnen Maßnahmen beispielhaft benannt.

Leistungen

Die  Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen:

  • das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans
  • die Hilfeleistungen des Therapeuten
  • die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten
  • die Regelbehandlungszeit
  • die erforderliche Nachruhe
  • die Verlaufsdokumentation